Einwohnerfragen an den Bauausschuss vom 06.12.2018, Stadt Wunstorf
1. Straßenausbaubeitragssatzung (StrABS) – Satzung Inhalt
Geltung hat derzeitig die StrABS 60-1 vom 17.09.2003. Ist es richtig dass
a) bei z. B. 25 % Einnahmen aus Fördergeldern in Anwendung § 4 (2) Nr. 1 gem. § 4 (3) der Satzung die Anlieger 100% der Maßnahme finanzieren;
Förderungen gibt es lediglich aktuell nur für die Straßenbeleuchtung, nicht für den Straßen- oder Kanalbau. Würden solche Förderungen von der öffentlichen Hand existieren, würden diese regelmäßig, unter Beachtung des § 6 Abs.5 S. 5 NKAG und § 4 Abs. 3 der Strabs, allein der Entlastung der Gemeinde dienen.
b) zu Modalitäten zur Streckung der Beiträge für Vorausleistungen (Abschlagszahlungen) gem. § 10 der Satzung keinerlei verbindliche Regelungen getroffen sind, es sich sogar um eine Kann-Regelung handelt, also eine angemessenere Modalität zur Entlastung der Anlieger hätte bereits lange erfolgen können und somit längst eine Selbstverständlichkeit sein müssen, um Anlieger vor Härten und Kosten für Kreditaufnahmen zu Schützen und
Die in § 10 der StrABS enthaltene Regelung ist eine „Kann-Regelung“, welche durch die Erhebung der Vorausleistung umgesetzt werden. Die Aufteilung der Vorausleistungen auf bis zu 3 Raten erfolgt zur Entlastung der Bürger.
c) selbes auch für die Beiträge insgesamt gilt, weil gem. § 12 keine Verbindliche Handlungsweise zur Erstellung und Fristen der gem. § 13 zur Zahlung wirksamen Bescheide mit der Satzung definiert ist und letztlich sogar gem. § 14 (1) der Satzung eine individuelle, vertragliche Abwicklung zur verantwortungsbewussten Entlastung und zum Schutz und Vermeidung von Kosten der Anlieger jederzeit möglich gewesen wäre und ist und
Eine mögliche Raten-Regelung ist politisch, auch auf Landesebene, in der Diskussion. Eine konkrete Regelung ist zurzeit in der Satzung nicht enthalten, aber aus Sicht der Verwaltung denkbar. Die in § 14 Abs. 1 der StrABS genannte Ablösung, müsste vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, d.h. vor Eingang der Schlussrechnung der Maßnahme bei der Stadt Wunstorf, gezahlt werden und würde somit keine wesentliche Entlastung der Bürger schaffen.
d) wie ist i. S. der StrABS (bzw. o. g. Ausführung) die rechtlich verbindliche Subsumierung bei Tilgung/Ratenzahlung zum Zins von 6 % gem. AO Land?
Die genannte Regelung bezieht sich auf die Erhebung von Stundungszinsen, welche in der Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) angerechnet werden müssen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann nicht eins zu eins auf eine evtl. Ratenzahlungsregelung angewendet werden. Eine solche Regelung muss auf politischer Ebene vorgenommen werden.
2. Infrastrukturmaßnahme / Projekt Kanaltrennung Luthe – Umfang
Annahme: Gem. Protokoll Umwelt- und Bauausschuss vom 22.4.2010 Punkt 7 ist der Hintergrund der Maßnahmen zur Kanalsanierung/-trennung das Erreichen einer Kapazitätsgrenze von fast 90 %. Für Luthe wurde zur Entlastung ein Regenwasserrück-haltebecken bei entsprechender Kanalisation vorgeschlagen. Hierzu ist die Rede von einem Generalentwässerungsplan.
a) Wann ist dieser Generalentwässerungsplan tatsächlich erstellt und wo ist dieser für öffentliche Recherchen zu finden (Vorlage);
Der Generalentwässerungsplan wurde 2010 erstellt und ist im Fachbereich Tiefbau in Papierform einzusehen (keine Veröffentlichung, da Erklärung technischer Sachverhalte erforderlich).
b) welche Straßen umfasst das Projekt im Zuge des Regenrückhaltebeckens Luther See;
Bünteweg, Kornblumenweg, Veilchenweg, Osterfeldstraße, Moorkamp
c) welche weiteren Straßen umfasst die Maßnahme Kanalisation in Verbindung mit der Kapazitätsgrenze;
Schloss-Ricklinger-Straße (teilweise), Seeweg, Kirchplatz/Stille Gasse, Kirchstraße, Karl-Guttges-Weg, Friedhofstraße, Bürgermeister-Ohlendorf-Weg, Hauptstraße, Die Rehre, Am tollen Teich, Tannenkamp (zum Teil wurden die Maßnahmen bereits ausgeführt)
d) in welchem Umfang (Einsparung von Kosten) werden notwendige Erweiterungen des Luther Klärwerks mit den Maßnahmen „Versickerung/Einleitung in den Luther See“ kompensiert;
Die Kosteneinsparung lässt sich noch nicht genau beziffern, weil die vollständige Umsetzung noch nicht erfolgt ist. Weniger Wasseranfall bedeutet weniger Pumpenleistung und Aggregatleistung, das bedeutet weniger Stromverbrauch und somit eine Entlastung aller Bürger durch Senkungen im Gebührenhaushalt.
e) welche Umweltrelevanz hat das Projekt (Auflagen, Notwendigkeiten, Prioritäten, Kosten), bzw. welche Ratsvorlage befasst sich damit;
Nach WHG soll die Vermischung nicht erfolgen. Diese Auflage schlägt sich bei der Verlängerung der Wasserrechte bei der Region Hannover nieder. Ohne eine Trennung wird keine Verlängerung in Aussicht gestellt. (§ 55 Abs. (2) Niederschlagswasser: …soll ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.) Ratsvorlagen existieren z.B. in den Ausbaubeschlüssen.
f) welche öffentlichen Förderungen (Region, Land, Bund, EU) gab es dazu?
Es gab keine öffentliche Förderung zum Projekt Kanaltrennung in Luthe.
3. Projekt Kanaltrennung Luthe – Straßenkataster
a) Warum ist gem. Straßenkataster des Bauausschusses vom 16.3.2017 Luthe sieben Jahre später der Ortsteil mit einer überwiegend desolaten und kritisch bewerteten (Schaden)-situation der Straßen;
Das Straßenkataster wurde 2015, nach dem Kanalkataster aufgestellt. Die Reihenfolge der Maßnahmen wurde nach Vorliegen beider Ergebnisse in Prioritäten sowie den politischen Beschlüssen im Haushalt festgelegt.
b) warum ist solch ein Kataster nicht verantwortungsbewusst, vorausschauend früher erstellt worden;
Die Grundlagenermittlung für die Aufstellung des Kanal- und Straßenkatasters hat über 10 Jahre gedauert. 160 km Gemeindestraßen, 190 km Kanäle
c) warum sollen die Anlieger (wie bereits in 2010 festgestellt – Annahme Punkt 2) bei einer „Nutzungszeit von bis zu 50 Jahren“ 1:1 der Kosten für Versäumnisse von Politik und Verwaltung tragen, wo in der Empfehlung zum Straßenkataster festgestellt wird „Um die Kosten für die Straßenunterhaltung in Zukunft nicht eskalieren zu lassen, ist die turnusgerechte Erneuerung von Straßen zwingend erforderlich“, also
Straßen und Kanäle stammen hauptsächlich aus einer Zeit und sind mittlerweile über 50 Jahre alt. Von daher gibt es derzeit in vielen Straßen sehr viele Handlungsbedarfe. Bei der Finanzlage und der Personalsituation der Stadt ist nur eine sukzessive Vorgehensweise möglich.
d) was ist in der Vergangenheit wann versäumt worden, bzw. wer trägt die Verantwortung für diese massiven Fehler und Probleme (hat sich eine absolute SPD-OR-Mehrheit nicht bewährt?), zumal in den 70ern in Luthe, erst Jahre nach einem bereits bebauten Gebiet Baupläne erstellt wurden und
Es sind keine massiven Fehler und Versäumnisse bekannt.
e) warum wurde dem nicht bereits früher entgegen gesteuert, bzw. wurden hier Sachverhalte vielleicht auf Grund des Umfangs in Luthe sogar bewusst verzögert oder sogar verschleiert?
Die jetzigen Anforderungen zur Kanaltrennung existierten zur Zeit der Errichtung der Kanalisation noch nicht. Von daher gab es keine Verzögerungen oder Verschleierungen.
4. Projekt Kanaltrennung Luthe – Planung / Vorgehen
Annahme: Die im Zuge der Kanaltrennung für das Projekt Luthe erfolgten Straßenausbaumaßnahmen (Kanaltrennung bei Entlastung der Kläranlage mit EU-Konformität gem. Feststellung Punkt 2) soll es bereits im Bünteweg baulichen Probleme gegeben haben. Diese sollen sich im Kornblumenweg fortgesetzt haben (vier Mal geöffnete Straße). Ein baulicher Übergang vom Bünteweg in den Kornblumenweg war trotz bekannter Folgemaßnahmen nicht ohne Zusatzaufwand umgesetzt. Bedeutet, dass die Gesamtmaßnahme von Anfang bis Ende nicht kongruent geplant und in Folge auch nicht abgewickelt wurde/wird.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
a) es „Wartungsintervalle“ (siehe 3 c) der aus Strabs bezahlten Straßen im Haushalt gibt, bzw. welche Kosten/Rückstellungen berücksichtigt sind;
Es werden turnusmäßige Straßenkontrollen durchgeführt. Die Schäden werden nach Priorität (z.B. Unfallgefahren, Straßenerhalt) abgearbeitet. Dies sind u.a. punktuelle Reparaturen, großflächige Oberflächenbehandlungen und sonstige Erneuerungen. Diese Arbeiten werden aus Unterhaltungsmitteln und nicht den Einzahlungen der Strabs finanziert.
b) Rückstellungen für Baumaßnahmen vorhanden sind, zu denen im Nachgang wegen „Insolvenz“ keine Nachbesserung mehr möglich ist;
Von den ausführenden Firmen wird eine Gewährleistungsbürgschaft hinterlegt. Im Insolvenzfall kann darauf i.d.R. zurückgegriffen werden.
c) eine Umkehr der Baumaßnahmen (von klein zu groß, bzw. innen nach außen) sinnvoll gewesen wäre, um vorhersehbaren Mängeln aus weiteren Bautätigkeiten (stetiger Schwerlastverkehr auf bereits neu gepflasterten Straßen) in den jetzt 'Nebenstraßen' Vorsorge zu tragen?
Die Reihenfolge des Straßenausbaus richtet sich nach den hydraulischen Erfordernissen der Kanalisation. Hier musste erst die Niederschlagswasservorflut (Bünteweg, Kornblumenweg, Luther See) sichergestellt werden (ein im Trennverfahren kleiner dimensionierter SW Kanal kann die MW-Mengen nicht aufnehmen)
Geltung hat derzeitig die StrABS 60-1 vom 17.09.2003. Ist es richtig dass
a) bei z. B. 25 % Einnahmen aus Fördergeldern in Anwendung § 4 (2) Nr. 1 gem. § 4 (3) der Satzung die Anlieger 100% der Maßnahme finanzieren;
Förderungen gibt es lediglich aktuell nur für die Straßenbeleuchtung, nicht für den Straßen- oder Kanalbau. Würden solche Förderungen von der öffentlichen Hand existieren, würden diese regelmäßig, unter Beachtung des § 6 Abs.5 S. 5 NKAG und § 4 Abs. 3 der Strabs, allein der Entlastung der Gemeinde dienen.
b) zu Modalitäten zur Streckung der Beiträge für Vorausleistungen (Abschlagszahlungen) gem. § 10 der Satzung keinerlei verbindliche Regelungen getroffen sind, es sich sogar um eine Kann-Regelung handelt, also eine angemessenere Modalität zur Entlastung der Anlieger hätte bereits lange erfolgen können und somit längst eine Selbstverständlichkeit sein müssen, um Anlieger vor Härten und Kosten für Kreditaufnahmen zu Schützen und
Die in § 10 der StrABS enthaltene Regelung ist eine „Kann-Regelung“, welche durch die Erhebung der Vorausleistung umgesetzt werden. Die Aufteilung der Vorausleistungen auf bis zu 3 Raten erfolgt zur Entlastung der Bürger.
c) selbes auch für die Beiträge insgesamt gilt, weil gem. § 12 keine Verbindliche Handlungsweise zur Erstellung und Fristen der gem. § 13 zur Zahlung wirksamen Bescheide mit der Satzung definiert ist und letztlich sogar gem. § 14 (1) der Satzung eine individuelle, vertragliche Abwicklung zur verantwortungsbewussten Entlastung und zum Schutz und Vermeidung von Kosten der Anlieger jederzeit möglich gewesen wäre und ist und
Eine mögliche Raten-Regelung ist politisch, auch auf Landesebene, in der Diskussion. Eine konkrete Regelung ist zurzeit in der Satzung nicht enthalten, aber aus Sicht der Verwaltung denkbar. Die in § 14 Abs. 1 der StrABS genannte Ablösung, müsste vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, d.h. vor Eingang der Schlussrechnung der Maßnahme bei der Stadt Wunstorf, gezahlt werden und würde somit keine wesentliche Entlastung der Bürger schaffen.
d) wie ist i. S. der StrABS (bzw. o. g. Ausführung) die rechtlich verbindliche Subsumierung bei Tilgung/Ratenzahlung zum Zins von 6 % gem. AO Land?
Die genannte Regelung bezieht sich auf die Erhebung von Stundungszinsen, welche in der Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) angerechnet werden müssen. Diese gesetzliche Verpflichtung kann nicht eins zu eins auf eine evtl. Ratenzahlungsregelung angewendet werden. Eine solche Regelung muss auf politischer Ebene vorgenommen werden.
2. Infrastrukturmaßnahme / Projekt Kanaltrennung Luthe – Umfang
Annahme: Gem. Protokoll Umwelt- und Bauausschuss vom 22.4.2010 Punkt 7 ist der Hintergrund der Maßnahmen zur Kanalsanierung/-trennung das Erreichen einer Kapazitätsgrenze von fast 90 %. Für Luthe wurde zur Entlastung ein Regenwasserrück-haltebecken bei entsprechender Kanalisation vorgeschlagen. Hierzu ist die Rede von einem Generalentwässerungsplan.
a) Wann ist dieser Generalentwässerungsplan tatsächlich erstellt und wo ist dieser für öffentliche Recherchen zu finden (Vorlage);
Der Generalentwässerungsplan wurde 2010 erstellt und ist im Fachbereich Tiefbau in Papierform einzusehen (keine Veröffentlichung, da Erklärung technischer Sachverhalte erforderlich).
b) welche Straßen umfasst das Projekt im Zuge des Regenrückhaltebeckens Luther See;
Bünteweg, Kornblumenweg, Veilchenweg, Osterfeldstraße, Moorkamp
c) welche weiteren Straßen umfasst die Maßnahme Kanalisation in Verbindung mit der Kapazitätsgrenze;
Schloss-Ricklinger-Straße (teilweise), Seeweg, Kirchplatz/Stille Gasse, Kirchstraße, Karl-Guttges-Weg, Friedhofstraße, Bürgermeister-Ohlendorf-Weg, Hauptstraße, Die Rehre, Am tollen Teich, Tannenkamp (zum Teil wurden die Maßnahmen bereits ausgeführt)
d) in welchem Umfang (Einsparung von Kosten) werden notwendige Erweiterungen des Luther Klärwerks mit den Maßnahmen „Versickerung/Einleitung in den Luther See“ kompensiert;
Die Kosteneinsparung lässt sich noch nicht genau beziffern, weil die vollständige Umsetzung noch nicht erfolgt ist. Weniger Wasseranfall bedeutet weniger Pumpenleistung und Aggregatleistung, das bedeutet weniger Stromverbrauch und somit eine Entlastung aller Bürger durch Senkungen im Gebührenhaushalt.
e) welche Umweltrelevanz hat das Projekt (Auflagen, Notwendigkeiten, Prioritäten, Kosten), bzw. welche Ratsvorlage befasst sich damit;
Nach WHG soll die Vermischung nicht erfolgen. Diese Auflage schlägt sich bei der Verlängerung der Wasserrechte bei der Region Hannover nieder. Ohne eine Trennung wird keine Verlängerung in Aussicht gestellt. (§ 55 Abs. (2) Niederschlagswasser: …soll ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.) Ratsvorlagen existieren z.B. in den Ausbaubeschlüssen.
f) welche öffentlichen Förderungen (Region, Land, Bund, EU) gab es dazu?
Es gab keine öffentliche Förderung zum Projekt Kanaltrennung in Luthe.
3. Projekt Kanaltrennung Luthe – Straßenkataster
a) Warum ist gem. Straßenkataster des Bauausschusses vom 16.3.2017 Luthe sieben Jahre später der Ortsteil mit einer überwiegend desolaten und kritisch bewerteten (Schaden)-situation der Straßen;
Das Straßenkataster wurde 2015, nach dem Kanalkataster aufgestellt. Die Reihenfolge der Maßnahmen wurde nach Vorliegen beider Ergebnisse in Prioritäten sowie den politischen Beschlüssen im Haushalt festgelegt.
b) warum ist solch ein Kataster nicht verantwortungsbewusst, vorausschauend früher erstellt worden;
Die Grundlagenermittlung für die Aufstellung des Kanal- und Straßenkatasters hat über 10 Jahre gedauert. 160 km Gemeindestraßen, 190 km Kanäle
c) warum sollen die Anlieger (wie bereits in 2010 festgestellt – Annahme Punkt 2) bei einer „Nutzungszeit von bis zu 50 Jahren“ 1:1 der Kosten für Versäumnisse von Politik und Verwaltung tragen, wo in der Empfehlung zum Straßenkataster festgestellt wird „Um die Kosten für die Straßenunterhaltung in Zukunft nicht eskalieren zu lassen, ist die turnusgerechte Erneuerung von Straßen zwingend erforderlich“, also
Straßen und Kanäle stammen hauptsächlich aus einer Zeit und sind mittlerweile über 50 Jahre alt. Von daher gibt es derzeit in vielen Straßen sehr viele Handlungsbedarfe. Bei der Finanzlage und der Personalsituation der Stadt ist nur eine sukzessive Vorgehensweise möglich.
d) was ist in der Vergangenheit wann versäumt worden, bzw. wer trägt die Verantwortung für diese massiven Fehler und Probleme (hat sich eine absolute SPD-OR-Mehrheit nicht bewährt?), zumal in den 70ern in Luthe, erst Jahre nach einem bereits bebauten Gebiet Baupläne erstellt wurden und
Es sind keine massiven Fehler und Versäumnisse bekannt.
e) warum wurde dem nicht bereits früher entgegen gesteuert, bzw. wurden hier Sachverhalte vielleicht auf Grund des Umfangs in Luthe sogar bewusst verzögert oder sogar verschleiert?
Die jetzigen Anforderungen zur Kanaltrennung existierten zur Zeit der Errichtung der Kanalisation noch nicht. Von daher gab es keine Verzögerungen oder Verschleierungen.
4. Projekt Kanaltrennung Luthe – Planung / Vorgehen
Annahme: Die im Zuge der Kanaltrennung für das Projekt Luthe erfolgten Straßenausbaumaßnahmen (Kanaltrennung bei Entlastung der Kläranlage mit EU-Konformität gem. Feststellung Punkt 2) soll es bereits im Bünteweg baulichen Probleme gegeben haben. Diese sollen sich im Kornblumenweg fortgesetzt haben (vier Mal geöffnete Straße). Ein baulicher Übergang vom Bünteweg in den Kornblumenweg war trotz bekannter Folgemaßnahmen nicht ohne Zusatzaufwand umgesetzt. Bedeutet, dass die Gesamtmaßnahme von Anfang bis Ende nicht kongruent geplant und in Folge auch nicht abgewickelt wurde/wird.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob
a) es „Wartungsintervalle“ (siehe 3 c) der aus Strabs bezahlten Straßen im Haushalt gibt, bzw. welche Kosten/Rückstellungen berücksichtigt sind;
Es werden turnusmäßige Straßenkontrollen durchgeführt. Die Schäden werden nach Priorität (z.B. Unfallgefahren, Straßenerhalt) abgearbeitet. Dies sind u.a. punktuelle Reparaturen, großflächige Oberflächenbehandlungen und sonstige Erneuerungen. Diese Arbeiten werden aus Unterhaltungsmitteln und nicht den Einzahlungen der Strabs finanziert.
b) Rückstellungen für Baumaßnahmen vorhanden sind, zu denen im Nachgang wegen „Insolvenz“ keine Nachbesserung mehr möglich ist;
Von den ausführenden Firmen wird eine Gewährleistungsbürgschaft hinterlegt. Im Insolvenzfall kann darauf i.d.R. zurückgegriffen werden.
c) eine Umkehr der Baumaßnahmen (von klein zu groß, bzw. innen nach außen) sinnvoll gewesen wäre, um vorhersehbaren Mängeln aus weiteren Bautätigkeiten (stetiger Schwerlastverkehr auf bereits neu gepflasterten Straßen) in den jetzt 'Nebenstraßen' Vorsorge zu tragen?
Die Reihenfolge des Straßenausbaus richtet sich nach den hydraulischen Erfordernissen der Kanalisation. Hier musste erst die Niederschlagswasservorflut (Bünteweg, Kornblumenweg, Luther See) sichergestellt werden (ein im Trennverfahren kleiner dimensionierter SW Kanal kann die MW-Mengen nicht aufnehmen)